Satzung
der
Energiegemeinschaft Halle/Saale e. V.
Präambel
Die Energiegemeinschaft
Halle/Saale e. V. führt die langjährige erfolgreiche Arbeit der Fernwärme-,
Gas- und Elektrogemeinschaften Halle/Saale fort, die bisher als nicht
eingetragene Idealvereine tätig waren.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den
Namen "Energiegemeinschaft Halle/Saale e. V.".
(2) Der Sitz des Vereins ist
Halle.
(3) Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben
(1) Die Ziele des Vereins
sind:
Die Steigerung
der Fachkompetenz und des Ansehens des Elektro-, Fernwärme- und Gashandwerkes
sowie die Verbreitung umweltfreundlicher Energieträger und Energiesparsysteme
durch
a. die Unterstützung des Erfahrungsaustausches zwischen dem
Handwerk in den Bereichen Elektro, Fernwärme und Gas, dem Schornsteinfegerhandwerk,
dem Fachhandel, den Herstellern von Anlagen und Bauteilen, deren Anwendern wie
Wohnungsunternehmen und Planungsbüros, sowie dem örtlichen Energieversorger,
b. Förderung der Anwendung umweltfreundlicher Energieträger und
Energiesparsysteme, sowie technischer Entwicklungen und Arbeitsverfahren auf
diesen Sektoren,
c. Unterstützung der fachgerechten und sicheren Ausführung,
Modernisierung und Erhaltung aller Kundenanlagen entsprechend den einschlägigen
Vorschriften, den technischen Regeln, Arbeitshilfen sowie den gültigen Normen
und den allgemeinen Bedingungen für die Versorgung (AVBV),
d. Information aller Bevölkerungsgruppen über den Umgang mit
Energieträgern, Anwendungsanlagen und Umweltschutzmaßnahmen.
Zur
Realisierung dieser Zielstellungen obliegen der Gemeinschaft folgende Aufgaben:
e. Entwicklung, Realisierung und Finanzierung gemeinsamer Marketingprogramme
für die Bereitstellung von innovativen Energiespar- und Anlagentechniken im
Rahmen von Messen, Erstellung von Broschüren, Zeitungen und Informationsveranstaltungen,
f. Betreuung und Unterstützung bei der Ausbildung und
qualifizierenden Weiterbildung von Mitgliedsunternehmen und deren Mitarbeiter,
g. Durchführung von Marktpartnergesprächen zu wichtigen
technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen,
h. Förderung des Erfahrungsaustausches der Mitglieder
untereinander und angrenzender Arbeitsgebiete sowie Kontaktpflege mit Behörden
und Institutionen des Energiesektors.
i. Weiterbildung auf kaufmännischen Teilgebieten wie
Angebotserstellung und Kontenführung,
j. Durchführung einzelner Projekte und Maßnahmen zur konkreten
Umsetzung von Energiesparmaßnahmen und umweltfreundlichen Energieträgern.
(2) Nichtmitglieder können im Einzelfall die den Mitgliedern des
Vereins unterbreiteten Angebote nutzen, soweit dieses nicht den Interessen der
Mitglieder oder den Festlegungen der Satzung widerspricht. Der Vorstand
entscheidet über den Umfang der Nutzung.
(3) Der Verein tritt nicht als gewerblicher Verkäufer oder
Hersteller von Anlagen auf.
§ 3 Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen
werden. Es gibt ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Über die Aufnahme
entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand auf Vorschlag einer
Fachgruppe.
(2)
Mitglieder der Elektrogemeinschaft Halle/Saale, der
Fernwärmegemeinschaft Halle/Saale und der Gasgemeinschaft Halle/Saale sind
zugleich Mitglieder der Energiegemeinschaft Halle/Saale e.V. Die Mitgliedschaft
in der Energiegemeinschaft Halle/Saale e.V. besteht auch nach einer Auflösung
der Fernwärmegemeinschaft Halle/Saale, der Elektrogemeinschaft Halle/Saale und
der Gasgemeinschaft Halle/Saale weiter.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a. bei
natürlichen Personen mit dem Tod eines Mitglieds,
b. bei
juristischen Personen mit der Insolvenz eines Mitglieds,
c. durch
Austritt, der nur zum jeweiligen Jahresende schriftlich gegenüber
dem Vorstand erklärt werden kann,
d. durch Ausschluß aus dem Verein. Dieser hat insbesondere dann
zu erfolgen, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit seinem Beitrag länger als
sechs Monate im Rückstand ist.
(4) a. Ordentliche
Vereinsmitglieder können sein:
- Handwerksbetriebe auf dem Sektor der satzungsgemäßen Ziele
des Vereins,
- Facheinzelhändler für Einzel- und Anlagenteile im Bereich
Elektro, Fernwärme und Gas,
- die EVH GmbH als ortsansässiger Energiedienstleister,
- Elektro-, Gasgeräte- und Installationsmaterialhersteller und
Großhändler,
- sonstige Institutionen, Unternehmen, Vereine und Personen,
die den Verein und seine Ziele unterstützen (fördernde Mitglieder),
b. Ehrenmitglieder des Vereins werden auf Vorschlag des
Vorstandes durch die Mitgliederversammlung gewählt. Ehrenmitglieder können an
der Mitgliederversammlung und an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen,
haben aber kein Stimmrecht.
(5) Ein Mitglied, das schuldhaft in erheblichem Maße gegen die
Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem
Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied
persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist
schriftlich zu begründen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb von vier
Wochen ab Mitteilung über den Ausschluß schriftlich Berufung beim Vorstand
einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein
erheblicher Verstoß gegen die Vereinsinteressen liegt insbesondere auch dann
vor, wenn der Mitgliedsbeitrag gemäß § 12 trotz schriftlicher Mahnung,
verbunden mit der Ausschlußandrohung nicht fristgerecht gezahlt wird.
§ 4 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- der
Vorstand,
- der
Geschäftsführer,
-
die Fachgruppen Gas, Elektrotechnik und Fernwärme,
-
die Mitgliederversammlung,
- die
Revisoren.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, sofern diese
nicht durch Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
(2) Der Vorstand besteht aus fünfzehn Vereinsmitgliedern und setzt
sich wie folgt zusammen:
a.
dem Vorsitzenden des Vorstandes,
b.
den Leitern der Fachgruppen,
c.
je einem weiteren Mitglied der drei Fachgruppen als Stellvertreter der
Fachgruppenleiter,
d.
je zwei Mitgliedern der Fachgruppen mit beratender Stimme,
e.
einem Vertreter der Stadt Halle,
f.
dem Geschäftsführer,
(3)
Die Mitglieder des Vorstandes zu a. und f. werden von der EVH GmbH
benannt, die Mitglieder zu b., c. und d. durch die jeweilige Fachgruppe, der
Vertreter der Stadt Halle durch diese. Die Anzeige der benannten Vorstandsmitglieder
erfolgt schriftlich durch die entsendende Stelle gegenüber dem Vorstand.
(4)
Der Vorstand wählt aus dem Kreis der Leiter der Fachgruppen einen
Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden.
(5)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den
Vorsitzenden in Gemeinschaft mit dem Stellvertreter oder dem Geschäftsführer.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Der Vorstand bleibt auch nach
Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neubestimmung im Amt. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist unverzüglich ein neuer Vertreter der
jeweiligen Gruppe zu bestellen.
(6)
Der Vorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Die
Einberufung erfolgt durch den Geschäftsführer durch schriftliche Einladung mit
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen. Die
Einberufung des Vorstands hat weiter zu erfolgen, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder dies verlangen.
(7)
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstands
sind zu protokollieren und durch den Sitzungsleiter und Protokollführer zu
unterzeichnen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(8)
Der Vorstand kann durch Beschluß dem Geschäftsführer Außenvollmacht zur
Regelung der laufenden Geschäftsangelegenheiten erteilen.
Den Vorsitz in
den Vorstandssitzungen führt der Vorsitzende des Vorstands. Er kann diese
Aufgabe dem Geschäftsführer übertragen.
(9)
Auf Vorschlag der Fachgruppen beschließt der Vorstand für die Arbeit der
Fachgruppen verbindliche Grundsätze.
§ 6 Geschäftsführung
(1)
Der Geschäftsführer erledigt die laufenden Geschäftsangelegenheiten des
Vereins, insbesondere hat der Geschäftsführer die durch den Vorstand beschlossenen
Aktivitäten und Veranstaltungen vorzubereiten und durchzuführen. Der Geschäftsführer
ist verpflichtet, den Vorstand über den Kassenstand, die Schulungsveranstaltungen
und wichtige Geschäftsangelegenheiten fortlaufend zu informieren.
Der
Geschäftsführer hat jährlich der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und
darüber eine Niederschrift anzufertigen, die von den Mitgliedern eingesehen
werden kann.
(2) Der Geschäftsführer kann in seiner Arbeit nach Maßgabe des Vorstands
durch einen Sekretär oder ein weiteres Vorstandsmitglied aus dem Kreis der
Leiter der Fachgruppen unterstützt werden.
§ 7 Fachgruppen
Es gibt drei ständige
Fachgruppen:
(1)
Fachgruppe Elektro
Die Fachgruppe
Elektro besteht aus den Vereinsmitgliedern, die auf dem Gebiet der
Elektrotechnik tätig sind. Die Fachgruppe Elektro trifft Beschlüsse und richtet
an den Vorstand Empfehlungen entsprechend dem in der Satzung für die Mitgliederversammlung
bestimmten Verfahren. Der Leiter der Fachgruppe wird von der EVH benannt.
Darüber hinaus bestimmt die Fachgruppe zwei Stellvertreter des Leiters. Die
Fachgruppe kommt zu regelmäßigen Tagungen zusammen und erstattet dem Vorstand
Bericht.
(2) Fachgruppe Fernwärme
Die Fachgruppe
Fernwärme besteht aus den Vereinsmitgliedern, die auf dem Gebiet der
Fernwärmetechnik tätig sind. Die Fachgruppe Fernwärme trifft Beschlüsse und
richtet an den Vorstand Empfehlungen entsprechend dem in der Satzung für die
Mitgliederversammlung bestimmten Verfahren. Der Leiter der Fachgruppe wird von
der EVH benannt. Darüber hinaus bestimmt die Fachgruppe zwei Stellvertreter des
Leiters. Die Fachgruppe kommt zu regelmäßigen Tagungen zusammen und erstattet
dem Vorstand Bericht.
(3) Fachgruppe Gas
Die Fachgruppe
Gas besteht aus den Vereinsmitgliedern, die auf dem Gebiet der Gastechnik tätig
sind. Die Fachgruppe Gas trifft Beschlüsse und richtet an den Vorstand
Empfehlungen entsprechend dem in der Satzung für die Mitgliederversammlung
bestimmten Verfahren. Der Leiter der Fachgruppe wird von der EVH benannt.
Darüber hinaus bestimmt die Fachgruppe zwei Stellvertreter des Leiters. Die
Fachgruppe kommt zu regelmäßigen Tagungen zusammen und erstattet dem Vorstand
Bericht.
(4)
Die Fachgruppen sind zuständig für die Willensbildung des Vereins in
fachlichen Fragen. Sie arbeiten auf Basis der von ihnen vorgeschlagenen, vom
Vorstand bestätigten Geschäftsordnungen und sonstigen Grundsatzentscheidungen.
Sie sind ermächtigt, sich – in Abstimmung mit dem Vorstand – eine der Aufgabenerfüllung
dienende Struktur zu geben.
Die Verwendung
der Beiträge der Mitglieder erfolgt nach Maßgabe der Aufbringung durch die
Fachgruppen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung soll jährlich durch den Vorstand und
unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen einberufen werden. Die
Einladung geht jeweils an die letzte, dem Vorstand bekannte Anschrift des
Mitgliedes. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann die
Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
schriftlich beantragen. Ob diese Ergänzung vorgenommen wird, liegt im
pflichtgemäßen Ermessen des Vorstandes.
(2) Die Ergänzung der Tagesordnung ist vorzunehmen, wenn der Antrag
von mindestens 1/10 der Mitglieder oder mehrheitlich durch eine Fachgruppe
unterstützt wird. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung der Tagesordnung zu
Beginn der Versammlung mitzuteilen. Ergänzungswünsche, die der Vorstand erst
später als eine Woche vor der Versammlung erhält, sind nur zu berücksichtigen,
wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von 2/3 beschließt.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/10
der Mitglieder oder eine Fachgruppe nach mehrheitlichem Beschluß die
Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe fordern.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder
dem Geschäftsführer geleitet. Sind diese verhindert, so wählt die
Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(5) Die
Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a.
Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,
b.
Genehmigung des Haushaltsplanes für das folgende Jahr,
c.
Wahl von zwei Revisoren und ihrer zwei Stellvertreter,
d.
Beschlüsse über Satzungsänderungen,
e.
Entscheidung über den Ausschluß eines Mitglieds bei der Berufung gegen einen
Ausschlußbeschluß des Vorstands, § 3 Abs. 3 der Satzung,
f.
die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens entsprechend
§ 14 der Satzung.
(6) Abstimmungen über die Beschlußfassungen erfolgen durch
Handaufheben. Auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist
eine schriftliche Stimmabgabe durchzuführen.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefaßt, soweit sie nicht die Änderung der Satzung betreffen. Die
Änderung der Satzung ist nur nach Maßgabe des § 33 BGB möglich.
(8) Durch die Mitgliederversammlung werden alle vier Jahre die
Revisoren und ihre Vertreter gewählt. Die Wahl wird vom Vorsitzenden des Vorstandes,
bei dessen Verhinderung durch den Geschäftsführer geleitet. Gewählt ist, wer
die Mehrheit die abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Jedes
ordentliche Mitglied verfügt über eine Stimme. Mitglieder, die länger als drei
Monate mit der Beitragszahlung im Verzug sind, sind nicht stimmberechtigt.
(9) Ist ein Mitglied verhindert, so kann es Stimmvollmacht
erteilen. Die Bevollmächtigung ist nur durch vorherige schriftliche Erteilung
an ein anderes Mitglied möglich. Die Bevollmächtigung ist gegenüber dem
Vorstand anzuzeigen. Das bevollmächtigte Mitglied kann nur die Stimmvollmacht
für ein anderes Vereinsmitglied ausüben.
(10) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend sind. Wird die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht, ist die
Mitgliederversammlung unter Beachtung der für die Einberufung geltenden
Bestimmungen erneut zu berufen; eine neue Versammlung ist beschlußfähig auch
bei geringerer Beteiligung; hierauf ist in der Einladung ausdrücklich
hinzuweisen. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.
Über die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Revisoren
(1) Die Revisoren müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein,
sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(2) Die Revisoren haben den Jahresabschluß zu prüfen und einen
aktuellen Bericht über das Prüfungsergebnis dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung zu geben.
§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen und dessen Schulungen zu besuchen.
(2) Mitglieder mit eigenen Verkaufsräumen sind gehalten,
Demonstrationsobjekte und Bildmaterial des Vereins gut sichtbar auszustellen.
(3) Die Mitglieder setzen sich für die Verwirklichung der Aufgaben
und Ziele des Vereins tatkräftig ein und beachten die Satzung.
(4) Die Mitglieder können in der dafür vorgesehenen Form
einheitlich ihre Zugehörigkeit zum Verein bekunden. Hinweise auf die
Mitgliedschaft, auf Rechnungen und Firmenkopfbögen sowie Kennzeichnung der
Geschäftsräume und Fahrzeuge sind erwünscht.
(5) Die EVH ist bestrebt, die Vereinstätigkeit im Rahmen ihrer
Kapazität zu unterstützen. Die für die Buchführung, Schreibarbeiten und andere
Arbeiten erforderlichen Hilfsmittel und Räume werden von der EVH im
angemessenen Rahmen und unter Berücksichtigung der eigenen Kapazitäten des
Vereins zur Verfügung gestellt. Die EVH wird darüber hinaus den Verein durch
die Zurverfügungstellung von Schulungsräumen und bei der Erstellung einer
Vereinszeitung unterstützen.
§ 11 Beiträge
(1) Die Beiträge dienen zur Finanzierung für die durchzuführenden
allgemeinen Informations- und Schulungsmaßnahmen, Veranstaltungen,
Verwaltungsaufwendungen und sonstigen Aufwand. Eventuell entstehende
Überschüsse werden nicht an die Mitglieder ausgezahlt.
(2) Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung
festgelegt. Sie kann für die einzelnen Fachgruppen mit unterschiedlicher Höhe
festgelegt werden. Eine Bescheinigung über die erbrachten
Jahresmitgliedsbeiträge wird den Mitgliedern bis zum 28. Februar eines jeden
Jahres zugestellt. Die Jahresmitgliedsbeiträge sollen durch den Verein
vorzugsweise im Lastschriftverfahren eingezogen werden.
§ 12 Ausgeschiedene Mitglieder
(1) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf etwaige
Vermögenswerte des Vereins. Auch ist eine anteilige Rückerstattung bereits
geleisteter Beiträge oder Umlagen ausgeschlossen.
(2) Die Nutzung von Werbemitteln, die auf die Mitgliedschaft in dem
Verein hinweisen, ist nach dem Ausscheiden untersagt.
§ 13 Gründung des Vereins
Während des Gründungsverfahrens
der Energiegemeinschaft Halle/Saale e.V. ist der Vorsitzende des Vorstandes
allein vertretungsberechtigt und kann bis zur Eintragung des Vereins im
Vereinsregister verbindliche Erklärungen für den Verein abgeben, dieses
betrifft insbesondere Erklärungen gegenüber dem Vereinsregister selbst. Der Vorsitzende
ist berechtigt, durch Ergänzung der Satzung möglicherweise vom Registergericht
oder Finanzamt beanstandete Satzungsformulierungen zu ändern.
§ 14 Auflösung des Vereins und
Anfall des Vereinsvermögens
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder beschließen. Die
Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2)
Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen
Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an andere Vereine oder Einrichtungen mit
gleichem Zweck zur Verwendung weiterzuleiten. Näheres beschließt die
Mitgliederversammlung.